Anerkennung

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Wann kann eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden?

Ob eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

  • Wer ist zuständig für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit?

    Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche, in der der Versicherte tätig ist oder war. Dies sind

    • die gewerblichen Berufsgenossenschaften (für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen),
    • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (für Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft),
    • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, z. B. Unfallkassen (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden).

    Die Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger findet man unter http://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp und https://www.svlfg.de/. Im Übrigen ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist. Dies geschieht im Allgemeinen durch öffentlichen Aushang in den Unternehmen und Betrieben.

  • Wann wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt?

    Eine Krankheit wird als Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist, d.h.

    1. bei den Versicherten liegt eine der in der Anlage 1 der BKV aufgeführten Krankheiten vor.
    2. die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt.
    3. zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.
  • Liste der Berufskrankheiten und Einzelfälle

    Die Liste der Berufskrankheiten wird zwar regelmäßig durch den Gesetzgeber aktualisiert, trotzdem kann es passieren, dass eine Erkrankung aktuell nicht in der Liste enthalten ist.

    In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neueste Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht.

    Der bloße Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit reicht nicht aus. Aus diesem Grund können auch die in der Bevölkerung weit verbreiteten "Volkskrankheiten" im Bereich Muskel- und Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nur unter besonderen Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden.

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