Leistungen

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor:

Welche Leistungen gibt es bei Anerkennung einer Berufskrankheit?

Wenn Versicherte an einer Berufskrankheit leiden, haben sie gemäß SGB VII Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen gehören die Folgenden.

  • Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
    • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie)
    • Versorgung mit Hilfsmitteln (insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch)
    • Häusliche Krankenpflege
    • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Zuzahlungen und Festbeträge

    Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu leisten. Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten aber die nach dem Krankenversicherungsrecht bestimmten Festbeträge, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit diesen Mitteln erreicht werden kann.

    Verordnet der Arzt in diesen Fällen dennoch ein teureres Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel, ist der Versicherte auf die Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

    Kann das Ziel der Heilbehandlung allerdings mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (Begründung durch den Arzt), übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Insbesondere Hilfen

    • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
    • zur Verständigung mit der Umwelt
    • bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
    • zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
    • zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben
  • Ergänzende Leistungen
    • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht
    • Reisekosten (auch für Familienheimfahrten) zur Durchführung der Leistungen
    • Betriebs- und Haushaltshilfe
    • Kinderbetreuungskosten
    • Kraftfahrzeughilfe
    • Wohnungshilfe
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
    • Gewährung von Pflegegeld. Dessen Höhe wird innerhalb bestehender und regelmäßig festzusetzender Grenzen (seit 1. Juli 2018 gilt: 362 Euro und 1.445 Euro alte Länder, 341 Euro und 1.369 Euro neue Länder) vom Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festgesetzt.
    • auf Antrag Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege)
    • Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege)
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INTERESSENSKONFLIKTE

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