Hautkrebs als Berufskrankheit

Zuletzt aktualisiert: 18.03.2024 | Autor: Andrea Bauer

Welche Hautkrebse sind Berufskrankheiten? Welche nicht?

Seit dem 01.01.2015 ist das Plattenepithelkarzinom, sowie seine Vorstufe, die aktinische Keratose (wenn letztere zahlreich oder flächig auftritt) als Berufskrankheit anerkannt. Es gilt als erwiesen, dass dieser Hautkrebs durch langjährige UV-Strahlung „arbeitsbedingt“ verursacht werden kann.

Zu den typischen betroffenen Berufen gehören z.B. Landwirte, Gärtner, Bauarbeiter, Handwerker, Straßenarbeiter, Bademeister und Postboten.

Die Festlegung ab wann das Plattenepithelkarzinom / die aktinische Keratose explizit durch die Arbeit verursacht wurde, und nicht etwa in der Freizeit, ist in der wissenschaftlichen Begründung für die Berufskrankheit Nr. 5103 dargestellt. Für die tägliche Praxis wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammen mit den UV-Trägern eine Arbeitshilfe entwickelt.

DGUV-Arbeitshilfe „Hautkrebs durch UV-Strahlung“

Hilfestellung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. DGUV-Arbeitshilfe „Hautkrebs durch UV-Strahlung

Hilfen bei anerkannter Berufserkrankung

Bei anerkannter Berufserkrankung werden umfassende Leistungen (wie Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und soziale Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit u.a.) für den Patienten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Das häufiger auftretende Basalzellkarzinom, das Melanom oder andere seltene Hautkrebsarten (wie das Merkelzellkarzinom) sind nicht als Berufskrankheit im Sinne der BK5103 anerkannt. Obwohl ein Zusammenhang mit UV-Einstrahlung vermutet wird, liegen für das Melanom und das Merkelzellkarzinom aus wissenschaftlicher Sicht keine ausreichenden Erkenntnisse zugrunde, ob sie tatsächlich durch arbeitsbedingte UV-Strahlung verursacht werden können. Zum Basalzellkarzinom gibt es neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Der Zusammenhang von beruflicher UV-Exposition und Basalzellkarzinomrisiko wird aktuell im Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten" am BMAS geprüft.

Einzelne (Vor-)formen von hellem Hautkrebs sind als Berufskrankheit anerkannt.
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut sind anerkannte Berufskrankheiten.
Basalzellkarzinom, Melanom und Merkelzellkarzinom sind keine Berufskrankheiten im Sinne der BK5103.
INTERESSENSKONFLIKTE

 Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.


Rechtliche Grundlagen

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Was sind Berufskrankheiten, die die Haut betreffen?

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) definiert, unter welchen Umständen Krankheiten als Berufserkrankungen anerkannt werden.

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Gemäß § 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 11 der BKV bezeichneten Krankheiten.

  • Diese Krankheiten müssen ihre Ursache in einer versicherten Tätigkeit haben.
  • Die erkrankte Person muss zum Zeitpunkt der Erkrankung zum Kreis der gesetzlich Versicherten (§ 2 SGB VII) bzw. der kraft Satzung Versicherten (§ 3 SGB VII) bzw. der freiwillig Versicherten (§ 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)) gehören.

Diese Personen müssen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung den verschiedensten gesundheitsschädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein, zum Beispiel Chemikalien, Druck, Vibrationen, das Tragen schwerer Lasten, Arbeiten unter Lärm oder Staub.

Berufskrankheiten, die das Körperorgan "Haut" betreffen

Die Anlage 1 zurBKV umfasst aktuell 80 vom Gesetzgeber anerkannte Berufskrankheiten. Vier von ihnen betreffen das Körperorgan „Haut“:

  • Nr. 5102: Hautkrebs und zur Krebsbildung neigende Haut-veränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech und ähnliche Stoffe (Asphalt, Erdwachse, Masut, Mineral-, Schmier-, Zylinder- und Bohröle, Bitumen, andere PAH–haltige Produkte)
  • Nr. 5103: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung
  • Nr. 2402: Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
  • Nr. 1108: Erkrankungen durch Arsen und seine Verbindungen
Hautkrankheiten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung die mit Abstand am häufigsten gemeldeten Erkrankungen bei Erwerbstätigen. Arbeitsbedingte Hauterkrankungen gibt es in vielen Branchen, besonders aber im Gesundheitsdienst, Friseurgewerbe, in Metallbetrieben, Reinigungsunternehmen und der Gastronomie.
INTERESSENSKONFLIKTE

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Anerkennung

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Wann kann eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden?

Ob eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

  • Wer ist zuständig für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit?

    Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche, in der der Versicherte tätig ist oder war. Dies sind

    • die gewerblichen Berufsgenossenschaften (für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen),
    • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (für Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft),
    • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, z. B. Unfallkassen (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden).

    Die Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger findet man unter http://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp und https://www.svlfg.de/. Im Übrigen ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist. Dies geschieht im Allgemeinen durch öffentlichen Aushang in den Unternehmen und Betrieben.

  • Wann wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt?

    Eine Krankheit wird als Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist, d.h.

    1. bei den Versicherten liegt eine der in der Anlage 1 der BKV aufgeführten Krankheiten vor.
    2. die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt.
    3. zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.
  • Liste der Berufskrankheiten und Einzelfälle

    Die Liste der Berufskrankheiten wird zwar regelmäßig durch den Gesetzgeber aktualisiert, trotzdem kann es passieren, dass eine Erkrankung aktuell nicht in der Liste enthalten ist.

    In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neueste Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht.

    Der bloße Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit reicht nicht aus. Aus diesem Grund können auch die in der Bevölkerung weit verbreiteten "Volkskrankheiten" im Bereich Muskel- und Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nur unter besonderen Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden.

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Verfahrensablauf

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Diagnose und Meldepflicht

Ein Versicherter fühlt sich krank und geht zum Arzt / zur Ärztin.

Diese/r diagnostiziert und meldet unverzüglich ab Kenntnis der Umstände (Meldefrist) dem Unfallversicherungsträger den Verdacht auf eine Berufskrankheit (vgl. Muster). Eine besondere Mitwirkung des Versicherten – außer dem Arztbesuch und der daraus resultierenden Datenerfassung – ist nicht erforderlich. Auch ist keine Unterschrift des Versicherten oder seines Arbeitgebers auf dieser Verdachtsanzeige notwendig.

Gleichzeitig verweist der behandelnde Arzt – sofern er nicht als Durchgangsarzt (D-Arzt) fungiert – den Patienten nach den notwendigen Sofortmaßnahmen an den D-Arzt.

Neben dem behandelnden Arzt hat auch der Arbeitgeber eine Meldepflicht. Das Melderecht haben aber auch der Versicherte selbst oder seine Angehörigen sowie die Krankenkassen. Umgekehrt wird der Arbeitgeber automatisch auch durch den Unfallversicherungsträger informiert. Der Versicherte kann diese Meldung nicht verhindern!

  • Anamnese und Fragebogen

    Um einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung festzustellen, wird im Regelfall zunächst die Arbeitsvorgeschichte der Versicherten durch den Unfallversicherungsträger ermittelt (Anamnese). Hierbei wird geprüft, welchen Belastungen und Einwirkungen der Versicherte während des Arbeitslebens ausgesetzt war. Dazu werden

    • Fragebögen an die Versicherten und an die Arbeitgeber ausgereicht und/oder
    • persönliche Befragungen durchgeführt und/oder
    • Untersuchungen am Arbeitsplatz stattfinden und/oder
    • Unterlagen (z. B. über Schadstoffe am Arbeitsplatz) herangezogen und/oder
    • Personen (z. B. betriebsärztlicher Dienst, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskollegen) befragt.

    Der Fragebogen sollte so genau und detailliert wie möglich ausgefüllt werden, da er eine wesentliche Grundlage für die medizinische Beurteilung des Ursachenzusammenhangs ist.

  • Begutachtung

    Sofern eine Gefährdung am Arbeitsplatz ermittelt wurde, ist zu klären, ob aus medizinischer Sicht die festgestellte schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Hierzu wird im Allgemeinen die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Unfallversicherungsträger muss dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl stellen.

    Der Versicherte kann auch selbst Gutachter vorschlagen. Allerdings müssen diese entsprechend fachlich qualifiziert sein. Personen, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (wie z. B. der Hausarzt), kann der Unfallversicherungsträger als Gutachter ablehnen.

    Grundsätzlich können die Versicherten vom Unfallversicherungsträger eine Kopie des Gutachtens erhalten.

    Vor der abschließenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers sind die zuständigen Gewerbeärzte als Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zu beteiligen.

  • Entscheidung

    Anschließend entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers darüber, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt oder abgelehnt wird, und teilt dies dem Versicherten durch schriftlichen Bescheid (inkl. einer Rechtsmittelbelehrung) mit. Dem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.

    Bei einem positiven Bescheid wird die Berufskrankheit rückwirkend mit dem Datum der ärztlichen Diagnose (und der damit verbundenen Verdachtsanzeige) anerkannt.

  • Widerspruch

    Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch durch den Unfallversicherungsträger in einem Widerspruchsbescheid (inkl. einer Rechtsmittelbelehrung) zurückgewiesen, steht der Klageweg beim für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Sozialgericht offen.

  • Fristen für das Anerkennungsverfahren

    Es gibt keine gesetzlich geregelte Frist, in der das Anerkennungsverfahren durchlaufen sein muss. Nimmt man aber den gesamten Zeitverlauf zur Grundlage der Einschätzung, sind mindestens drei Jahre realistisch:

    • Verdachtsanzeige durch einen Arzt
    • Berufsgenossenschaft bittet den Versicherten um die "Einwilligung zur Datenerhebung" bei den Ärzten und um Angabe aller Betriebe und Beschreibung der Tätigkeiten (Fragebogen)
    • Gutachten, wobei ein Gutachter bis zu drei Monaten Zeit dafür hat
    • Bescheid (in über 90 % Ablehnung)
    • Widerspruch, ggf. mit Hilfe eines Fachanwalts
    • Ablehnungsbescheid (in über 95 % der Widersprüche)
    • Klage beim Sozialgericht
    • Gericht wird ein Sachverständigen-Gutachten anfordern
    • Gutachter erstellt nach persönlicher Inaugenscheinnahme und Untersuchung des Klägers ein Gutachten und reicht es bei Gericht ein (bis jetzt sind erfahrungsgemäß bereits zwei Jahre ins Land gegangen),
    • sollte das Gutachten zu Gunsten des Patienten ausfallen, wird die Berufsgenossenschaft dagegen Einspruch einlegen und ein weiteres arbeitsmedizinisches Gutachten einfordern
    • Gerichtsverhandlung
    • Urteil
Von der Diagnose bis zur Anerkennung einer Berufskrankheit ist es ein langer Weg.
Ein Extra-Antrag des Versicherten auf Anerkennung als Berufskrankheit ist nicht notwendig. Dieser „Antrag" kommt durch das konkluente Verhalten (Arztbesuch) sowie die Diagnose des Arztes „automatisch" zustande.
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Vorbeugende Leistungen

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Welche vorbeugenden Leistungen regelt der Gesetzgeber?

Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger gemäß § 3 BKV dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.

  • Einer Berufskrankheit entgegenwirken

    Die Unfallversicherungsträger können veranlassen, dass z. B. Schutzvorrichtungen angebracht, gefährdende Arbeitsstoffe ausgetauscht, persönliche Schutzausrüstungen (Handschuhe, Atemschutzmaske etc.) zur Verfügung gestellt werden oder sie können spezielle therapeutische Maßnahmen übernehmen.

  • Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit

    Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen.

    Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen.

  • Übergangs- und medizinische Leistungen

    Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bleiben dabei unberücksichtigt.

    Auch werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung gemäß SGB V erbracht. Die erforderliche Heilbehandlung wird zwischen der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse des Versicherten koordiniert, um mit den Ärzten die Ursachen der Erkrankung zu finden und zu beseitigen. Bei bereits aufgetretenen Einwirkungen werden individuell Präventionsmaßnahmen arbeitsplatzbezogen veranlasst oder stationäre Heilverfahren in spezialisierten Kliniken angeboten, um dem Versicherten den Verbleib im Beruf zu ermöglichen.

    Die Kosten werden vollständig von den Unfallversicherungsträgern übernommen.

  • Anspruch auf eine Rente prüfen

    Im Einzelfall sollte ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft werden.

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Leistungen

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor:

Welche Leistungen gibt es bei Anerkennung einer Berufskrankheit?

Wenn Versicherte an einer Berufskrankheit leiden, haben sie gemäß SGB VII Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen gehören die Folgenden.

  • Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
    • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie)
    • Versorgung mit Hilfsmitteln (insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch)
    • Häusliche Krankenpflege
    • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Zuzahlungen und Festbeträge

    Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu leisten. Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten aber die nach dem Krankenversicherungsrecht bestimmten Festbeträge, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit diesen Mitteln erreicht werden kann.

    Verordnet der Arzt in diesen Fällen dennoch ein teureres Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel, ist der Versicherte auf die Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

    Kann das Ziel der Heilbehandlung allerdings mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (Begründung durch den Arzt), übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Insbesondere Hilfen

    • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
    • zur Verständigung mit der Umwelt
    • bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
    • zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
    • zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben
  • Ergänzende Leistungen
    • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht
    • Reisekosten (auch für Familienheimfahrten) zur Durchführung der Leistungen
    • Betriebs- und Haushaltshilfe
    • Kinderbetreuungskosten
    • Kraftfahrzeughilfe
    • Wohnungshilfe
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
    • Gewährung von Pflegegeld. Dessen Höhe wird innerhalb bestehender und regelmäßig festzusetzender Grenzen (seit 1. Juli 2018 gilt: 362 Euro und 1.445 Euro alte Länder, 341 Euro und 1.369 Euro neue Länder) vom Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festgesetzt.
    • auf Antrag Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege)
    • Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege)
INTERESSENSKONFLIKTE

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Geldleistungen

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Welche Geldleistungen werden gezahlt?

Zu den Geldleistungen zählen sowohl Verletztengeld, Übergangsgeld, Unfallrente, Rentenabfindungen als auch Leistungen für Hinterbliebene.

  • Verletztengeld

    Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, maximal aber des Nettoeinkommens, bis zum letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen, ist die Dauer des Anspruchs auf 78 Wochen begrenzt.

  • Übergangsgeld

    Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen in Höhe von 75 % (für Versicherte, die mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind haben bzw. im Fall der Pflegebedürftigkeit der Versicherten oder ihres Ehepartners) bzw. 68 % der Bemessungsgrundlage. Das sind 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens aber das bisherige Nettoentgelt.

  • Unfallrente

    Unfallrente, sofern die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert ist. Auch eine Vorschädigung, z. B. durch einen früheren Arbeitsunfall, kann dabei mitberücksichtigt werden. Sie muss die Erwerbsfähigkeit aber um wenigstens 10 % mindern.

    Wie hoch die Erwerbsfähigkeit durch die Berufskrankheit bzw. den Unfall gemindert ist, wird im Rahmen der ärztlichen Begutachtung festgestellt. Im Allgemeinen ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall mit 100 % zu bewerten. Der Vergleich mit der nach dem Unfall verbliebenen Erwerbsfähigkeit, die sich auf den für den Versicherten zumutbaren Bereich des allgemeinen Arbeitsmarkts erstreckt, ergibt die durch die Rente zu entschädigende Erwerbsminderung (MdE).

    Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt in den zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindestens aber 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.1

    Die Höhe der Unfallrente beträgt zwei Drittel des JAV, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (MdE 100 %). Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der Berufskrankheit teilweise eingeschränkt, entspricht sie dem Teil der Vollrente, der der MdE entspricht (Teilrente).

    Infobox:

    Beispiel:

    • Bruttojahresarbeitsverdienst vor dem Unfall: 36.000 €
    • Vollrente = 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes = 24.000 € jährlich = 2.000 € monatlich
    • Teilrente bei 30 % MdE = 30 % der Vollrente = 7.200 € jährlich = 600 € monatlich

    Teilrente bei 50 % MdE = 50 % der Vollrente = 12.000 € jährlich = 1.000 € monatlich

    Die Unfallrente wird nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld bzw. (sofern kein Anspruch auf Verletztengeld besteht) ab dem Tag nach dem Unfall unbefristet und unabhängig von Berufstätigkeit und Alter des Versicherten gezahlt, wobei eine Veränderung der Erwerbsminderung infolge Verschlimmerung oder Besserung eine Neuberechnung zur Folge hat. Sie wird teilweise auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, ansonsten zum 1. Juli eines jeden Jahres in Analogie zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.

  • Rentenabfindung

    In bestimmten Fällen können Versicherte anstelle der Rente auf Antrag einen Kapitalbetrag als Rentenabfindung erhalten.

    • Ist zu erwarten, dass die rentenberechtigende Erwerbsminderung nur maximal drei Jahre besteht und beträgt die MdE weniger als 40 %, können Versicherte durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abgefunden werden. Damit erlischt der Rentenanspruch auf Lebenszeit. Bei nachträglicher Verschlimmerung (Erhöhung um mehr als 5 %) lebt der Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.
    • Beträgt die MdE 40 % oder mehr, kann Versicherten eine auf längstens 10 Jahre beschränkte Abfindung bewilligt werden; vorausgesetzt, sie sind volljährig und es ist nicht zu erwarten, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Erwerbsminderung wesentlich sinkt. Die Abfindung kann in diesen Fällen die Rente bis zur Hälfte umfassen. Als Abfindung wird das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre.
    • Werden Versicherte nach Gewährung einer Abfindung zu Schwerverletzten (MdE mind. 50 %) lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf, die gezahlte Abfindungssumme wird allerdings auf die Rente angerechnet.
  • Hinterbliebenenleistungen
    • Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
    • Kosten für die Überführung vom Ort des Todes (sofern dies nicht der ständige Wohnsitz ist) zum Ort der Bestattung
    • Hinweis: Die Bestattungskosten werden durch den Unfallversicherungsträger nicht erstattet.
    • Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten sowie die Eltern des Verstorbenen, wenn dieser ihnen gegenüber zur Zeit des Todes unterhaltspflichtig war oder während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat. Sind mehrere frühere Ehegatten vorhanden, erhält jeder nur den Teil der Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht.
    • Witwen-/Witwerrente in Höhe von 30 (kleine Witwen-/Witwerrente) bzw. 40 % (große Witwen-/Witwerrente) des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, wobei die kleine Witwen-/Witwerrente längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist oder bis zu einer Wiederverheiratung gezahlt wird. Die große Witwen-/ Witwerrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Eigenes Einkommen des Berechtigten wird auf die Witwen- oder Witwerrente teilweise angerechnet (vgl. SGB VI).
    • Waisenrente in Höhe von 20 (bei Halbwaisen) bzw. 30 % (bei Vollwaisen) des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Eine Einkommensanrechnung des Kindes erfolgt nicht.
  • Zivilrechtliche Ansprüche

    In der gesetzlichen Unfallversicherung kann der Geschädigte gegen den Schädiger keine weiteren zivilrechtlichen Ansprüche, z. B. Schmerzensgeld, geltend machen.

    Auch sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen ausgeschlossen, es sei denn, diese Personen haben die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt. Auch wenn diese Regelung im ersten Moment nachteilig klingt, hat sie für den Kranken auch erhebliche Vorteile:

    • Der Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger ist verschuldensunabhängig, d.h. auch ein unter Umständen erhebliches Mitverschulden oder eine nicht zu klärende Schuldfrage lässt den Anspruch nach Art und Umfang unberührt.
    • Der Anspruch ist immer gegen einen solventen Schuldner gerichtet, denn die bei zivilrechtlichen Ansprüchen häufige Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht nicht.
    • Der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung geht deutlich über das hinaus, was private Personen und ihre Versicherungen regelmäßig leisten. Insbesondere ist neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation auf die lebenslange dynamische Rente bei Dauerschäden sowie ggf. auf eine Hinterbliebenenversorgung hinzuweisen.
  • Ersatz von Sachschäden

    Hilfeleistenden Personen werden auf Antrag auch die erlittenen Sachschäden sowie die Aufwendungen ersetzt, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Wird z. B. eine Brille beschädigt oder geht verloren, erfolgt Schadensersatz auf Kosten der Unfallversicherung.

    Sachschäden des Versicherten werden von der Unfallversicherung nicht ersetzt.

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

    Im Unfallversicherungsrecht werden gesundheitliche Beeinträchtigungen in Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) „ausgedrückt", dagegen im Schwerbehindertenrecht durch den Grad der Behinderung (GdB). Beide Grade können sich durchaus unterscheiden, während beim GdB alle tatsächlich vorliegenden (also auch unfallunabhängigen) Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, fließen in die unfallbedingte MdE nur die Beeinträchtigungen ein, die auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind.

    Was leistet die Unfallversicherung? Wer zahlt die Beiträge?

    Frage- und Antwortliste des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Weiterlesen beimBMAS

INTERESSENSKONFLIKTE

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